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Rechtliche Beratung

Durch rechtliche Beratung auf der sicheren Seite stehen

Als Rechtsanwälte sind wir Ihre Interessenvertreter. Wir sind verpflichtet, nur Ihre Interessen wahrzunehmen. Dies unterscheidet uns von Notaren. Eine gute Interessenvertretung zeichnet sich aber dadurch aus, dass die berechtigten Interessen des jeweils „anderen“ mitberücksichtigt werden. Das Ziel muss eine gemeinsame Verständigung aller Beteiligten sein. Denn nur dann werden Vereinbarungen so gelebt, dass aus ihnen nicht weitere Konflikte erwachsen.

 

Wir stehen sowohl bei einem Verkauf des Unternehmens als auch bei einer Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie an Ihrer Seite. Bei einem Verkaufsprozess begleiten wir Sie bei der so genannten Due Diligence, demnach bei der Prüfung Ihres Unternehmens durch den potentiellen Käufer. Wir gehen im Vorfeld mit Ihnen Ihre Vertragswerke durch und zeigen Ihnen die typischen Anfragen von Käufern auf. Beim Verkaufsprozess stehen wir beratend an Ihrer Seite, um Ihre Interessen gegenüber dem Käufer zu wahren.

 

Bei der Übertragung eines Unternehmens auf Kinder oder andere Angehörige besprechen wir mit Ihnen unterschiedliche Übertragungsmodelle. Wir streben mit Ihnen und den Nachfolgern eine Lösung an, mit denen beide Seiten zufrieden sein können. Eine Unternehmensnachfolge hat nur Erfolg, wenn sowohl der Übergeber als auch der Übernehmer mit der Lösung „leben“ können.

 

Nach einem Unternehmenskauf oder einer Übertragung des Unternehmens können wir mit Ihnen gemeinsam die Verträge analysieren und, soweit notwendig, Änderungen einleiten und verhandeln.

 

Die schrittweise Übertragung schafft Sicherheit

Es bedarf nicht in jedem Fall einer vollständigen Übertragung des Unternehmens. Das Ergebnis eines strukturierten Übertragungsprozesses kann auch die schrittweise Übertragung von Unternehmensbeteiligungen sein, um einen Nachfolger in die unternehmerische Verantwortung einzubinden.

 

Wichtig ist in diesen Fällen, dass die Übertragungen keine Steuern auslösen. Aus steuerlichen Gründen kann es notwendig sein, dass der Übergeber mit einem „Zwerganteil“ an der Gesellschaft beteiligt bleibt – etwa wenn der Übergeber ein Grundstück einer Gesellschaft (so genanntes Sonderbetriebsvermögen) überlassen hat und die Altersversorgung über die Mietzahlungen für das Grundstück sichergestellt sein soll. In anderen Fällen kann es sich anbieten, dass der Übergeber als Berater oder als Mitglied eines Beirates/Aufsichtsrates der Gesellschaft erhalten bleibt.